Allgemeine Geschäftsbedingungen Montagebau Heimes GmbH

Hinweise zu AnGeboten:
- Bitte senden Sie uns bei Auftragserteilung die Kopie des Angebots unterschrieben und mit Datum versehen zurück.
- Bei Auftragsvergabe sind 40 Prozent des Gesamtpreises anzuzahlen.
- Irrtümer vorbehalten!


1. Allgemeines
Wir schließen Verträge ausschließlich auf der Grundlage unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Teiles B der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen). Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen und vertragsändernde Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter haben keine Vollmacht, den Vertragsinhalt durch mündliche Erklärungen zu verändern. Dies gilt auch für Terminzusagen. Abweichende Bedingungen unserer Geschäftspartner werden von uns nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn wir die Lieferung/Leistung ausführen oder entgegennehmen, ohne den Bedingungen des Geschäftspartners besonders widersprochen zu haben.
 

2. Angebot und Vertragsabschluss
Bestandteil aller unserer Vereinbarungen sind in nachstehender Reihenfolge, wobei bei Widersprüchen das Vorhergehende gegenüber dem Nachfolgenden Vorrang hat:
- unsere schriftliche Auftragsbestätigung,
- diese Verkaufs- und Lieferbedingungen,
- die VOB und die gesetzlichen Vorschriften.
Bei Zweifeln über den Auftragsinhalt ist der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung maßgeblich. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
 

3. Ausführung
Sind Bauleistungen Gegenstand des Vertrages, so richtet Sich die Vertragsausführung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Bei Rollladenarbeiten Teile B und C (Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen – Rollandenarbeiten DIN 18358), Ausgabe 1979 in Verbindung mit DIN 13073, Ausgabe März 1981, soweit nachstehende Bedingungen nicht davon abweichen.
Ein Umtausch maßgefertigter Gegenstände ist ausgeschlossen.
 

4. Preise
Die Angebotspreise sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind.
Soweit Einbau- und Montagekosten im Preis enthalten sind, wird eine normale Ausführung vorausgesetzt. Leistungen, die nicht zu den Haupt- oder Nebenleistungen gemäß VOB sowie DIN 18358 gehören, wie z.B. Stemmarbeiten in Beton, Mauerwerk u.s.w. müssen zusätzlich vergütet werden.
Unvorhergesehene Verteuerungen der Material-, Herstellungs- und Transportkosten sowie Erhöhung der Löhne und öffentlichen Abgaben, die nach Auftragserteilung eintreten, berechtigen zu einer Preisangleichung. Im Verkehr mit Nichtkaufeuten ist eine Preisangleichung zulässig, wenn die Leistung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Leistungszeit nicht bestimmt ist und die Leistung später als vier Monate abgerufen wird. Ein Rücktritt vom Vertrage wagen einer hierdurch bedingten Preiserhöhung ist nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zulässig, Aufträge "auf Abruf" müssen spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung abgenommen werden. Nimmt der Auftraggeber die angebotene Leistung Innerhalb eines Jahres nicht an, ist der Auftragnehmer berechtigt die Rechnung fällig zu erteilen.
Kann beim Eintreffen des Montagetrupps des Verkäufen; durch Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat; die Anlage nicht eingebaut werden, so ist der Käufer verpflichtet, die Kosten der vergeblichen Anfahrt zu ersetzen, dasselbe gilt bei vergeblicher aber vereinbarter Anreise des Ausmessers.
 

5. Zahlung
Rechnungsbeträge sind sofort und ohne Abzug fällig, soweit nicht anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnet. Der Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, mit Fälligkeit ein. Kommt der Besteller mit einer Teil-Zahlung in Verzug, so können wir unsere gesamte (Rest-) Forderung sofort fälligstellen, auch wenn dafür Schecks oder Wechsel gegeben worden sind. Im Falle des Verzuges entfallen gewährte Zahlungsvergütungen (Rabatte, Skonti, etc.) auch rückwirkend.
Zurückbehaltungsrechte des Bestellers aus einem anderen Vertragsverhältnis sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Leistungs-Verweigerungsrechte des Bestellers aus demselben Vertragsverhältnis gemäß §§ 273, 320 BGB, §§ 369 f. HGB. Sollte sich herausstellen, dass dieser Ausschluss den Besteller entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deswegen unwirksam ist, so können wir jegliche Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers durch schriftliche Bankbürgschaft im Wert des zu sichernden Rechts anwenden. Eine Aufrechnung des Bestellers ist nur zulässig, wenn wir die Gegenforderung nicht bestreiten oder diese rechtskräftig festgestellt ist.
Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir bezüglich aller laufenden Aufträge nach entsprechender Anzeige an den Besteller die Weiterarbeit bis zur vollen Zahlung (im Falle geschuldeter Vorausleistungen: Vorauszahlung) einstellen.
Wird die Zahlung (Vorauszahlung) innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche berechtigt, die laufenden Aufträge zu kündigen und dem Besteller die hierfür entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
 

6. eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen vor. Auf Verlangen geben wir das Sicherungseigentum an Gegenständen auf, soweit der Wert in unserem Sicherungseigentum stehender Gegenständen unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände treffen wir.
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Der Besteller ist berechtigt, solche Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon jetzt die aus dem Weiterverkauf, dem Einbau oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird er die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretungen der Ansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

7. Aufmaß und Abrechnung
Grundsätzlich nach VOB – neueste Ausgabe.
Ergänzend zu DIN 18358. Ziff. 5.2 und den Richtlinien für die Ausführung von Rolläden im Bauwesen, Ziff. 5.1, wird für die Abrechnung von Rolläden als Höhenmaß das Rohbaurichtmaß zuzüglich 150 mm zugrunde gelegt.
Im Übrigen gelten für die Abrechnung folgende Mindestmaße.
- 1,3 qm bei eingeplanten Rolläden (Innenroller)
- 1,5 qm bei nachträglich eingebauten Rolläden (Außenroller)
- 2.5 qm bei Rolltoren, Rollgittern.
Beiputz-, Stemm-, Abdichtungsarbeiten, Ab- und Anmontieren von Regenfallrohren, Blitzableitern, Transparente, Fensterläden usw., einschließlich der damit verbundenen Änderungsarbeiten, sowie die Demontage der Auswechselelemente sind nicht im Angebotspreis enthalten, sofern diese nicht im Angebot extra aufgeführt sind.
Wenn Tür-, Fensteröffnungen oder ähnliche bei Fassadenverkleidungen eine 2- bis 3-seitige Leibungsverkleidung erhalten, werden diese Öffnungen bis 4,00 qm übermessen. Das darüber liegende Übermaß wird je Öffnung in Abzug gebracht-
Das Ausgleichen von Mauerwerkunebenheiten bei Fassadenverkleidungen bis max. plus/minus 10 mm ist im Preis enthalten. Das Ausgleichen daruberliegeder Toleranzen wird separat berechnet, ebenso die Gesims- bzw. Ortgangverkleidungen, Abweichend hiervon gelten anderslautende schriftliche Vereinbarungen.
 

8. Gewährleistung
Unsere Gewährleistung erstreckt sich mit Ausnahme von Ansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften nur auf neu hergestellte Sachen und Leistungen. Ausgeschlossen ist jede Gewährleistung für Mängel, die verursacht oder zum überwiegenden Teil mitverursacht wurden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und Montage durch den Besteller oder durch fehlerhafte oder nachlässige Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte.
Mängel- bzw. Minder- oder Falschlieferungen sowie das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Geschieht dies nicht, so gilt unsere Leistung als abgenommen.
Bei berechtigten Beanstandungen beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Nachbesserung, zu der uns eine den Umständen nach angemessene Gelegenheit zu geben ist, oder durch Ersatzlieferung. Sollten die Nachbesserungen nicht zum Erfolg führen oder sollte die Ersatzlieferung nicht mängelfrei sein, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag (Wandlung) oder zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt. Entsprechendes gilt, wenn wir mit der Nachbesserung/Ersatzlieferung in Verzug sind und der Besteller uns fruchtlos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und wenn uns die Nachbesserung/Ersatzlieferung unmöglich wird. Teile, für die Ersatz geliefert worden ist, werden unser Eigentum.
Unsere Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt bei Kaufverträgen mit Gefahrübergang. Sie beginnt bei Werklieferungsverträgen mit der Abnahme, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Lieferung.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns unverzüglich Gelegenheit zu geben. Bei Verletzung dieser Pflicht des Bestellers sind wir von der Mängelhaftung befreit. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller unserer Aufforderung nach Rücksendung des schadhaften Gegenstandes trotz Fristsetzung nicht nachkommt.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Lieferungen/Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
 

9. Lieferung
Serienerzeugnisse werden so geliefert, wie von der Herstellerfirma erhalten, d.h. in unmontiertem Zustand. Bei Türen und Toren werden die benötigten Griffe und Zubehörteile lose mitgeliefert. Ein Anbringen dieser Gegenstände ist Sache des Bestellers, sofern die Montage nicht durch uns ausgeführt wird. Bei Auslieferung an der Baustelle hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die Ware sofort übergeben und abgenommen wird, andernfalls gilt die Übergabe als erfolgt. Abladen und Einlagern erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Insbesondere bei Klein- und Zubehörteilen die lose mitgeliefert werden.
Der Verkäufer ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Arbeitstagen zu setzen. Wird der Kaufgegenstand vom Verkäufer auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist ausgeliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte wie Schadensersatzanspruch im Falle von Lieferverzug sind ausgeschlossen, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Hat der Käufer Muster, Zeichnungen o.ä. zu übergeben, so beginnt die Frist nicht, bevor der Käufer dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Die Lieferfrist beginnt von neuem zu laufen oder kann von dem Verkäufer anderweitig festgesetzt werden, wenn auf Wunsch des Käufers Änderungen vereinbart werden. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, diese gelten hinsichtlich der Zahlung und etwaiger Beanstandungen etc. als selbständige Lieferung.
Höhere Gewalt sowie unverschuldetes Unvermögen beim Verkäufer oder Vorlieferer, insbesondere Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder Werkstoffmangel, berechtigen den Verkäufer vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Käufer hieraus Ansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Verkäufer in Verzug befindet.
Nimmt der Auftraggeber die bestellte Wäre nicht ab, so ist er gleichwohl zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet, da die Ware nicht mehr verwertet werden kann, da sie nach Maß angefertigt ist. Falls der Käufer mit Einverständnis des Verkäufers vor Fertigstellung der bestellten Waren vom Vertrag zurücktritt, so sind 35 Prozent des Kaufpreises als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu zahlen, ohne Nachweis des konkreten Schadens.
Vor der Montage von Fensteranlagen müssen die Außenfensterbänke montiert sein.
 

10. Montage
Die Montage wird nur in dem Umfang durchgeführt, wie es schriftlich bestätigt wurde. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn der Montage die Räumlichkeiten in einem betretbaren und materialfreien Zustand sind, so dass die Montage ohne Verzögerung aufgenommen werden kann. Strom (220 Volt, 20 Amp.), Wasser und benötigte Gerüste sind vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu halten. Bei Verzögerungen durch Verschulden des Bestellers berechnen wir einen Zuschlag von 200% auf den jeweiligen Stundenlohn nebst 0,30 EURO für jeden zusätzlich gefahrenen Kilometer.
 

11. Firmenzeichen
Der Auftragnehmer Ist berechtigt an seinen Arbeiten ein Firmenzeichen oder Herkunftsbezeichnung anzubringen, ebenso ein Bauschild am Bauobjekt während der Bauphase.
 

12. salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
 

13.Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist Wadern.

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